Konform mit arbeitsrechtlichen Anforderungen
Klare Verguetungs- und Leistungsbedingungen
Kuendigungsfristen und Beendigungsklauseln
Wettbewerbsverbot und Vertraulichkeit optional
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Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) überlässt ein Verleiher seine Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Rahmenbedingungen.
Ja, der Verleiher benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (§ 1 AÜG). Ohne Erlaubnis ist die Überlassung unwirksam und es drohen Bußgelder.
Maximal 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher (§ 1 Abs. 1b AÜG). Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.