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Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

DSGVO-konformer Vertrag nach Art. 28 DSGVO fuer die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte mit Regelungen zu Weisungsbindung, TOMs und Unterauftragsverarbeitung.

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Rechtslage in Deutschland: Form und elektronische Signatur

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO muss schriftlich abgefasst werden, was nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Eine einfache elektronische Signatur genügt; die Aufsichtsbehörden verlangen keine qualifizierte Signatur.

Pflichtinhalt nach Art. 28 Abs. 3: Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenkategorien, betroffene Personen, Weisungsbindung, Vertraulichkeit, technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32), Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Löschung oder Rückgabe, Nachweis- und Prüfrechte. Ohne diesen Inhalt ist der Vertrag unvollständig, gleich in welcher Form.

Kein Rechtsrat.

Häufig gestellte Fragen

Wann brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ein AVV ist nach Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich, wenn personenbezogene Daten durch externe Dienstleister verarbeitet werden, z.B. Cloud-Hosting, E-Mail-Marketing, Lohnabrechnung oder IT-Support.

Was muss in einem AVV stehen?

Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, Datenkategorien, Betroffenenkreis, Pflichten des Auftragsverarbeiters, technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) sowie Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern.

Welche Strafen drohen ohne AVV?

Fehlende AVVs koennen mit Bussgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 83 Abs. 4 DSGVO). Zusaetzlich haften beide Parteien gegenueber Betroffenen.

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