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Generalvollmacht

Umfassende Vertretungsbefugnis

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Rechtslage in Deutschland: Form und elektronische Signatur

Eine Vollmacht ist nach § 167 Abs. 2 BGB formfrei, auch wenn das Geschäft, das der Bevollmächtigte vornehmen soll, selbst eine Form verlangt. Eine unterschriebene Generalvollmacht mit elektronischer Signatur ist deshalb wirksam; im Rechtsverkehr wird sie aber nur akzeptiert, wo die Gegenseite die Signatur prüfen kann.

Die Ausnahmen kommen aus der Praxis: Banken verlangen ihre eigenen Formulare, das Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Vollmacht (§ 29 GBO), die GmbH-Gründung und Anteilsübertragungen eine notariell beurkundete oder beglaubigte Vollmacht. Für Vorsorgefälle (Krankheit, Betreuung) ist die Vorsorgevollmacht das passende Dokument, am besten notariell beglaubigt und im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen.

Eine Generalvollmacht erlischt nicht automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn sie über den Tod hinaus erteilt ist. Kein Rechtsrat.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht umfasst alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, während eine einfache Vollmacht auf bestimmte Aufgaben beschränkt sein kann.

Gilt eine Generalvollmacht auch bei Geschäftsunfähigkeit?

Nur wenn sie als transmortale Vollmacht formuliert ist. Für den Krankheitsfall empfiehlt sich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht.

Wer sollte eine Generalvollmacht erhalten?

Nur absolut vertrauenswürdige Personen, da sie weitreichende Befugnisse erhält. Meist Ehepartner, Kinder oder enge Familienangehörige.

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