Alle gesetzlich erforderlichen Klauseln enthalten
Klare Regelungen fuer Miete und Kaution
Ein- und Auszugsdokumentation
Digitale Unterschriften fuer alle Parteien
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Für den Untermietvertrag gelten dieselben Formregeln wie für den Hauptmietvertrag: grundsätzlich formfrei, bei einer festen Laufzeit über ein Jahr Schriftform nach § 550 BGB, die nur eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt (§ 126a BGB). Mit einfacher elektronischer Signatur ist ein unbefristeter Untermietvertrag oder einer bis zu einem Jahr Laufzeit ohne Weiteres möglich.
Entscheidend ist die Erlaubnis des Vermieters: Nach § 540 BGB darf der Mieter ohne sie nicht untervermieten; bei der Überlassung eines Teils der Wohnung hat er unter den Voraussetzungen des § 553 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis. Die Erlaubnis gehört als Anlage zum Vertrag, am besten ebenfalls unterschrieben.
Der Untermieter hat gegenüber dem Hauptmieter die Rechte eines Mieters; endet der Hauptmietvertrag, endet in der Regel auch das Untermietverhältnis. Kein Rechtsrat, im Zweifel Beratung einholen.
Ja, für eine Untervermietung ist in der Regel die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Eine unerlaubte Untervermietung kann zur Kündigung des Hauptmietvertrags führen.